Die Satzung

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Jugendförderverein Bad Berleburg e.V." - im folgenden "Verein" genannt -
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Berleburg und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Berleburg eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Kinder- und Jugendförderung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und des Landesjugendplanes NRW. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Förderung von Projekten und Vorhaben, die die Jugendarbeit im Sozialraum Bad Berleburg sichern und weiterentwickeln
    • Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendarbeit - Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
    • Aufbau und Pflege eines Materialpools zur Förderung der Jugendarbeit
    • Vernetzung der Jugendarbeit
    • Förderung und Unterstützung ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaftfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann ein Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Ein Antrags- und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - zu unterstützen.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Verein schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. (Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.)Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person. Die freiwillige Beendigung muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und sonstige Forderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

§ 7 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
    • dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin
    • und mindestens einem Beisitzer/einer Beisitzerin, höchstens jedoch fünf Beisitzern
    Die Beisitzer/innen sollten aus unterschiedlichen Jugendverbänden kommen.
    Ein Vertreter/eine Vertreterin der Stadtjugendpflege Bad Berleburg gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.
    Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, und der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin.
    Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. (Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall (bis zu einer Neuwahl) im Amt.)
    Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes sollten vom Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen werden. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand sollte sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahrs stattfinden.
    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entgegennahme der Jahresberichte, die Entlastung des Vorstands, Beratung und Beschlussfassung über Anträge zuständig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
    Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuberufen.
    In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt. Juristische Personen haben grundsätzlich 2 Stimmen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei einem der Vorsitzenden einzureichen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag zu diesem Zeitpunkt abgelehnt.
    Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 1 Jahr zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Berleburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.